Das Adelsgeschlecht Bistram, welches sich anfänglich nach dem polnischen Bystram nannte, führte einst den Namen „Bystram de Radlin“, der auf Matthias Bystram de Radlin hinweist, wobei der Zusatz Radlin auf den Herkunftsort Radlin hinweist. Er war einer von vier Brüdern die im Raum Krakau, Radom, Sandomir und Lublin ansässig waren und urkundlich zwischen 1411 und 1456 erwähnt werden[1]. Diese vier Brüder entstammten einem kleinpolnischen Adelsgeschlecht und bilden den Stamm der polnischen Bystrams.
Gothardus II. Bistram de Radlin war Schöffe am Landgericht zu Dirschau und königlicher Kommissar
Fabian II. Bistram († 1580) war Landrichter auf Kulm, Starost von Tolkemit und Erbherr von Landsdorf ⚭II Ursula von Rembow
Christopher I. Freiherr von Bistram (1565–1620) zog in das Herzogtum Kurland und Semgallen und wurde der Stammvater der baltischen Bistrams. Die baltischen Bistrams teilten sich in einen kurländischen (gestiftet von Christopher I.) und einem estländischen Zweig (gestiftet von seinem Enkel Georg Jürgen (1624–1687) s. u.). Über die Jahre gliederte sich das kurländische Geschlecht in die nachstehenden Häuser auf.
Das polnische Wappen der Adelsgemeinschaft oder Wappengemeinschaft besteht aus einem roten Wappenschild mit einem schwebenden silbernen gemeinen Kreuz, begleitet links unten von einem zunehmenden goldenen Mond. Auf dem gekrönten Helm fünf silberne Straußenfedern. Die Helmdecken sind rotsilbern.
Die in der Stammesfolge des Christopher I. Freiherr von Bistram ansässigen kurländischen Freiherren führten weiterhin das unveränderte polnische Wappen der Wappengemeinschaft Tarnawa.[11]
Die estländischen Nachkommen des Christopher I. Freiherr von Bistram führten seit Georg Jürgen von Bistram (1624–1687) eine Abwandlung des polnischen Wappens. Ein rotes Schild mit einem schwebenden silbernen lateinischen Kreuz, begleitet rechts unten von einem abnehmenden goldenen Mond. Auf der Rangkrone fünf abwechselnd rot-goldene Straußenfedern zwischen zwei roten Büffelhörnern.
↑ Burgrichter nannte man die Richter, welche die Gerichtsbarkeit in und um Burgen, sowie den angegliederten Orten durchführten. Siehe: Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und Wissenschaften. Band 4, Varrentrapp Sohn und Wenner, 1780, S. 628 (Digitalisat der Nationalbibliothek der Tschechischen Republik)