Die eTIN (Electronic Taxpayer Identification Number oder elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) ist anstelle der vom Bundeszentralamt für Steuern vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) eine vom Arbeitgeber zu bildende lohnsteuerliche Identifikationsnummer für die Datenübermittlung an das für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 41b Abs. 2 EStG.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde die Abschaffung der eTIN mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig (BMF-Schreiben vom 23.01.2024 - IV C 5 - S 2295/21/10001 :001).
Die Einführung der eTIN wurde im Zusammenhang mit der elektronischen Steuererklärung ELSTER notwendig. Für die Datenfernübertragung der Lohndaten an das Finanzamt ist ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal erforderlich.
Dazu hat der Arbeitgeber nach amtlich festgelegten Regeln aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers hilfsweise die eTIN zu bilden und zu verwenden, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Arbeitnehmers nicht bekannt ist. Sie wird – anders als die Steuernummern in den einzelnen Bundesländern – bundesweit einheitlich gebildet. Das bisherige Steuernummernsystem wird vorerst beibehalten und parallel verwendet.
Die eTIN wird heute (2019) praktisch nur noch bei im Inland nicht meldepflichtigen, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern verwendet, denen aber künftig auch eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt werden soll.[1]
Einer eTIN bedarf es nicht im Fall der Lohnsteuerpauschalierung (§ 41b Abs. 6 EStG).
Die eTIN ist ein 14-stelliger Code, der aus den persönlichen Daten Name, Vorname und Geburtsdatum gebildet wird, und besteht aus den Großbuchstaben A bis Z sowie den Ziffern 0 bis 9. Solange sich die persönlichen Daten, z. B. durch eine Namensänderung im Rahmen einer Eheschließung, nicht ändern, behält die eTIN ihre Gültigkeit, ansonsten muss sie an den geänderten Namen angepasst werden.
Die eTIN verwendet nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9. Deswegen müssen Vor- und Nachname ggf. zuerst umkodiert werden: In zusammengesetzten Vor- oder Nachnamen fallen Trennzeichen wie „-“ (Bindestrich) oder „ “ (Leerzeichen) weg; die Zeichenfolge „SCH“ wird durch „Y“ ersetzt, „ß“ durch „SS“, „Ä“ und „Æ“ jeweils durch „AE“, „Ö“ und „Œ“ jeweils durch „OE“, „Ü“ durch „UE“; bei Zeichen, die ein Diakritikum wie Akut, Gravis, Zirkumflex, Tilde, Ringakzent, Cedille, Trema (außer bei deutschen Umlauten), Schrägstrich oder Hatschek enthalten, wird dieses Zeichen durch den Basisbuchstaben ersetzt, also z. B. aus „ê“, „é“, „è“ und „ë“ wird jeweils „E“.
Als Vokale sind für dieses Verfahren lediglich die Buchstaben „A“, „E“, „I“, „O“ und „U“ vorgesehen. Das „Y“ wird als Konsonant, Umlaute werden als zwei Vokale („AE“, „OE“, „UE“) gewertet.
Wenn die Namen nicht genügend Konsonanten enthalten, werden die Vokale verwendet, und zwar von hinten nach vorne. Bei Namen mit weniger als vier Buchstaben – z. B. auch infolge der Umwandlung von „SCH“ in „Y“ – werden die verbleibenden Leerstellen mit „X“ aufgefüllt.
Die Berechnungsmethode der eTIN schließt nicht aus, dass verschiedene Personen dieselbe eTIN bekommen. Da es aber hinreichend unwahrscheinlich ist, dass zufällig zwei verschiedene Personen mit derselben eTIN in die Zuständigkeit desselben Finanzamts fallen, ist dies für die mit der eTIN verfolgten Zwecke hinnehmbar.[3] Mehrfachvergaben wie bei der Steuer-Id. sind nicht dokumentiert.[4]