Als Parteien werden im Prozessrecht die an einem Gerichtsverfahren Beteiligten bezeichnet.
Im Zivilprozess sind dies regelmäßig der Kläger und der Beklagte, ebenso im Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten, Sozialgerichten und Arbeitsgerichten.
Jedoch gibt es in etlichen besonderen Verfahrensarten auch abweichende Bezeichnungen. Unter anderem in Familiensachen, im Mahnverfahren, im Prozesskostenhilfeverfahren, bei der Teilungsversteigerung sowie in den zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörenden Verfahren werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Außerdem wird nach § 113 FamFG bei der Anwendung der Zivilprozessordnung bei Familiensachen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Partei als Beteiligter bezeichnet.
Im Beschwerdeverfahren werden die Parteien als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, im Berufungsverfahren als Berufungskläger und Berufungsbeklagter, im Revisionsverfahren als Revisionskläger und Revisionsbeklagter bezeichnet. Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung sind die Bezeichnungen Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter, im Arrestverfahren die Bezeichnungen Arrestkläger und Arrestbeklagter üblich.
Auch die gesetzlichen Vertreter einer Partei – etwa die sorgeberechtigten Eltern von Minderjährigen oder der Geschäftsführer einer GmbH – werden als Partei angesehen und können daher nicht als Zeugen vernommen werden.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind der Gläubiger und der Schuldner Partei.
Im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG sind neben dem Gläubiger und dem Schuldner auch der Eigentümer (wenn Eigentümer und Schuldner unterschiedliche Personen sind), die Inhaber von Rechten an dem Grundstück (beispielsweise Wegerecht, Überbaurecht), die Mieter und die Parteien, welche ein Recht anmelden, Beteiligte am Verfahren.
Im Strafprozess heißt die Partei, gegen die sich das Verfahren richtet, je nach Verfahrensstadium Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter, im Ordnungswidrigkeitenverfahren und im Unterbringungsverfahren Betroffener.
Als Rechtsbegriff werden im Schuldrecht regelmäßig die Vertragsparteien eines Vertrages unterschieden, so z. B. ausdrücklich in § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.