Die Pyrotechnik (altgriechisch πῦρ pyr „Feuer“) weist auf eine Technik in Verbindung mit – meist explosiv ablaufender – Verbrennung hin.
Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte.
Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in vielen Ländern dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden sie meist nach ihrer Gefährlichkeit und dem Gesamtsatzgewicht (Nettoexplosivstoffmasse, NEM) in verschiedene Klassen eingeteilt.
Der Transport ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.
Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung, die ganze Baugruppe als Körper bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.
Die explosionsgefährlichen Stoffe, die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen Sprengstoffen, da sie meist – physikalisch gesehen – nur schnell abbrennen (Deflagration) und nicht detonieren.
Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die Feuerwerkskörper, die für Vergnügungszwecke (Feuerwerk) verwendet werden.
Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, Zündmittel, Signalmittel und Ähnliches.
Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, Heizsätze zum Verschweißen von Kunststoffen oder Schweißen von Stahl (Thermit); Rauch- bzw. Schwelsätze entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Fotografie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas); Hagelabwehrraketen.
Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.
Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als Licht, Schall, Wärme, Druck, Bewegung oder als Nebel oder Rauch bzw. der Körper, der diese Wirkung trägt.
Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:
Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches Feuerwerk und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich Brandentfachung (etwa Brandbomben), Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.
Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (technische Feuerwerke), z. B. als Seenotsignale, im Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.
Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch entzündbare flüssige Stoffe wie Propan, Benzin oder Ethanol eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.
Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Kategorien setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).
Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als Gefahrgut dem ADR. Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklassen, je nach Art des Satzes in eine der Verträglichkeitsgruppen.
Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnika (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist in der EU nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.
Ein Verbringen aus anderen EU-Staaten ist allerdings gestattet, solange es sich auf Gegenstände der Kategorien F1, F2 (hier gibt es allerdings Beschränkungen, ausgenommen sind z. B. Raketen mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 20 g oder Bodenknallkörper mit Blitzknallsatz)[2], T1, sowie P1 beschränkt. Das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, sowie P2 bedarf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Verboten sind allgemein:
Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den Waffengesetzen verbotene Waffen. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.
Zudem ist in nahezu allen Fußballstadien die Verwendung von Pyrotechnik per Stadionordnung untersagt. Strittig ist jedoch, ob es sich bei einem Verstoß rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Am 8. Februar 2020 fand im Hamburger Volksparkstadion erstmals in der deutschen Fußballgeschichte vor einem Bundesligaspiel eine genehmigte „Pyroshow“ statt.[3]
Die Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände ist erheblich geändert worden. Daher war eine Neufassung notwendig, die ab dem 1. Juli 2015 anwendbar ist. Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten wurden angepasst.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt (Artikel 3):[4]
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Theaterfeuerwerk)
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Alle Feuerwerkskörper enthalten Explosivstoffe und unterliegen im Transport als Gefahrgut dem ADR (Straße) bzw. RID (Schiene). Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklassen 1 bis 4, je nach Art des Effekts in eine der Verträglichkeitsgruppen G oder S. Normal erhältliche Feuerwerkskörper der Klasse 1.4G fallen wegen der minderen Gefährdung aber unter eine – für den Endkunden ausreichende – mengenmäßige Freigrenze. Großfeuerwerkseffekte sind aber als Klasse 1.3G, für Großkaliber bis 1.1G, nur unter den strengen rechtlichen Voraussetzungen des ADR zu transportieren.
In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz, SprengG) und § 6 Abs. (6) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:[5][6]
Unter diese Art fallen die typischen Feuerwerkskörper, die zu Silvester oder bei Großfeuerwerken abgebrannt werden.
maximale NEM[9] | |
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Bengalfeuer | 20 g |
Bengalhölzer | 3 g |
Blitztabletten | 2 g |
Fontänen | 7,5 g |
Tischfeuerwerk | 2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 % |
Wunderkerzen | 7,5 g |
Bengalfackeln | 7,5 g |
Knallerbsen | 2,5 mg Silberfulminat |
Knallziehbänder | 16 mg Knallsatz oder 1,6 mg Silberfulminat |
Knatterartikel | 3 g |
Partyknaller | 16 mg |
Bodenfeuerwirbel | 5 g |
maximale NEM[9] | |
---|---|
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 500 g |
Bengalfackeln | 50 g |
Knallfrösche | 10 g (nur Schwarzpulver zulässig) |
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänten-Bauteile |
Knallkörper | 6 g Schwarzpulver |
Bengalfeuer | 250 g |
Knatterartikel | 15 g |
Baby-Raketen, Mini-Raketen | 1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz |
Pyrodrifter | 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 3 g (kein Knallsatz zulässig) |
Räder, Feuerräder | 100 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g |
Raketen | 75 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Römische Lichter | 50 g; je pyrotechn. Bauteil max. 10 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz) |
Blitzknallkörper | 1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Blitztablette | 30 g |
Bodenfeuerwirbel | 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 8 g |
Doppelschläge | 10 g Schwarzpulver |
Feuertöpfe | 50 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz) |
Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen | 8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 % |
Feuerwerksrohre | 25 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Fontänen | 250 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g |
Sprungräder | 25 g, pro pyrotechn. Bauteil max. 5 g |
steigende Wirbel | 30 g |
Wunderkerzen | 50 g |
maximale NEM[9] | |
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Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen | 1000 g, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM |
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen | 3000 g, davon max. 1000 g Nicht-Fontänen-Bauteile, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM |
Knallkörper | 10 g Schwarzpulver |
Bengalfeuer | 1000 g |
Räder, Feuerräder | 900 g, jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max.
20 g |
Raketen | 200 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Römische Lichter | 250 g; je pyrotechn. Bauteil max. 50 g, max. 10 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz) |
Blitzknallkörper | 10 g Nitrat-Metallknallsatz oder 5 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Feuertöpfe | 200 g, max. 25 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz) |
Feuerwerksrohre | 40 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Fontänen | 1000 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 20 g |
Steigende Kronen | 160 g, max. 8 Bauteile mit je max. 20 g; Knallsätze: 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz |
Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.
All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen einem Konformitätsnachweisverfahren. Ein pyrotechnischer Gegenstand darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er dieses Verfahren besteht und ein CE-Zeichen besitzt. Für bereits zugelassene Gegenstände ist nach § 47 SprengG eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2017 vorhanden. Bis dahin dürfen zugelassene Gegenstände weiterhin hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Für Gegenstände der Klasse IV gilt eine besondere Regelung.
Folgende Ausführungen gelten für das Verfahren, das bis zum 30. September 2009 gültig war: Pyrotechnische Gegenstände müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein.
Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen.[11]
Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:
(Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt)
Klasse | Zulassungszeichen | Beispiel |
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I | BAM-FI-xxxx | BAM-FI-1079 Wunderkerze Mini |
II | BAM-FII-xxxx | BAM-FII-2464 Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss |
III | BAM-FIII-xxxx | BAM-FIII-0349 Fontäne in Gold |
IV | – (siehe unten) | |
T1 | BAM-FT1-xxxx | BAM-FT1-0697 Raketenmotor für Flugmodelle D7-3 |
T2 | BAM-FT2-xxxx | BAM-FT2-0004 Handsignalrakete, rot |
1963 gegründet, war der Verband ursprünglich ein Zusammenschluss der Hersteller pyrotechnischer Gegenstände. Im Jahr 1989 wurde er zum Verband der pyrotechnischen Industrie, dem aktuell 22 Mitgliedsfirmen im gesamten Bundesgebiet angehören.
Der VPI gehört einer übergeordneten Verbandsstruktur innerhalb der Eisen- und Stahlindustrie an und damit zum Wirtschaftsverband für Stahl- und Metallverarbeitung (WSM) (Verbandsstruktur).
Seine Aufgabenbereiche sind mit technologischen und Fachinteressen im Bereich der pyrotechnischen Industrie verknüpft. Folgende pyrotechnische Sachthemen sind Teil der täglichen Arbeit im VPI:
Die vom VPI angebotenen Leistungen umfassen Informationen zur Geschichte des Feuerwerks selbst, zu Gesetzesthemen, Sicherheit, Umwelt, Forschung und Entwicklung.
Mit der stetigen Modernisierung in der Herstellung von Feuerwerkskörpern hat sich der VPI weiterentwickelt. Der Verband ist nach wie vor fachkundiger Ansprechpartner auf dem Gebiet des Feuerwerks und heute längst mit industriellen Fertigungsmethoden vertraut.
Im Bereich der pyrotechnischen Industrie betreut der VPI Hersteller von Silvesterfeuerwerken, Groß- und Bühnenfeuerwerken sowie pyrotechnischer Munition.
Basisdaten | |
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Titel: | Pyrotechnikgesetz 2010 |
Langtitel: | Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden |
Abkürzung: | PyroTG 2010 |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | 41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 131/2009 |
Inkrafttretensdatum: | 4. Jänner 2010 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 20/2015 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Am 4. Jänner 2010 wurde das seit 1974 in Österreich geltende Pyrotechnikgesetz 1974 von einem neuen, modernisierten Gesetz abgelöst. Neben der Harmonisierung der EU-Rechtsnormen berücksichtigt es auch die geänderte Situation der Pyrotechnik in den letzten Jahrzehnten. Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt nun in Kategorien (früher „Klassen“). Dadurch werden die Gegenstände nicht mehr primär nach deren Satzgewicht, sondern nach Einsatzgebiet, Gefährlichkeit und Lärmentwicklung eingeteilt.
Unter diesen Titel fallen Raketen, Bomben, Bombetten und Batterien, die für den Gebrauch in Feuerwerken bestimmt sind.
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „sehr gering“
Verwendung: (auch) in geschlossenen Bereichen
Lärmpegel: max. 120 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 12 Jahre
Auflagen: keine
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „gering“
Verwendung: in abgegrenzten Bereichen im Freien (Verbot der Verwendung in geschlossenen Räumen), gegebenenfalls unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 138 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 16 Jahre
Auflagen: Die Verwendung im Ortsgebiet (gem. StVO) ist ganzjährig verboten.
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „mittel“
Verwendung: in weiten, offenen Bereichen im Freien, unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 144 dB auf 1 m
Klientel: Personen mit Sachkenntnis
Mindestalter: 18 Jahre
Auflagen: Nachweis von Sachkenntnis erforderlich, Verwendung nur nach behördlicher Genehmigung
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „groß“
Verwendung: keine Einschränkungen
Lärmpegel: unbegrenzt
Mindestalter: 18 Jahre
Klientel: Personen mit Fachkenntnissen
Auflagen: Nur durch Personen mit Fachkenntnis unter Einhaltung von Sicherheitsabstand zu verwenden.
Unter diesen Titel fallen Blitz-, Knall- und Sprühsätze die für den Gebrauch auf Bühnen und in Theatern bestimmt sind.
Unter diesen Titel fallen Gegenstände, die keiner der beiden vorigen Kategorien zugeordnet werden können.
Unter diesen Titel fallen lose Sätze und Stoffgemische.
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung von Sachkunde und Fachkenntnis (höherwertig). Die jeweils nötige Kenntnis kann nach dem vorliegenden Gesetz nur noch durch Ausbildungslehrgänge in staatlichen bzw. staatlich anerkannten Schulungseinrichtungen erlangt werden. Nach der Ausbildung ist zusätzlich noch eine festgelegte Anzahl von Praxiseinsätzen nötig (siehe auch Pyrotechniker in Österreich).
Zuständig für die Zulassung ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Maßgebend ist hierbei das Sprengstoffgesetz (SprstG) und die Sprengstoffverordnung (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den Kantonen (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV).
Militärisch genutzte Produkte sind Brandwaffen, Nebelmittel, und Leuchtsätze (Leuchtmunition, Signalmunition). Diese unterliegen auch im zivilen Einsatz entsprechenden Bestimmungen.
Links zu Feuerwerken im Speziellen siehe Feuerwerk
SBB=1
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