Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, einen unbestimmten Rechtsbegriff aus dem Atomgesetz (AtG) (z. B. in AtG § 7 Abs. 2 Nr. 5: Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist); die Bezeichnung „Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter“ wird jedoch im AtG nicht näher definiert.
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